Der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem
verkündeten Urteil entschieden, dass die
Besoldung der Professoren in Hessen aus
der Besoldungsgruppe W 2 gegen das
Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5
GG verstößt und daher verfassungswidrig
ist.
Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme
Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1.
Januar 2013 zu treffen.
Über den Sachverhalt, der der Vorlage
des Verwaltungsgerichts Gießen zugrunde
liegt, informiert die Pressemitteilung
Nr.
47/2011 vom 21. Juli 2011.
Sie kann auf der Homepage des
Bundesverfassungsgerichts eingesehen
werden.
Die Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen
ergangen. Der Richter Gerhardt hat ein
Sondervotum abgegeben.
Das Urteil beruht im Wesentlichen auf
folgenden Erwägungen:
1. a) Das Alimentationsprinzip
verpflichtet den Dienstherrn, den
Beamten und seine Familie lebenslang
angemessen zu alimentieren und ihm nach
seinem Dienstrang, nach der mit seinem
Amt verbundenen Verantwortung und nach
der Bedeutung des Berufsbeamtentums für
die Allgemeinheit entsprechend der
Entwicklung der allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse und des allgemeinen
Lebensstandards einen angemessenen
Lebensunterhalt zu gewähren.
Im Rahmen dieser Verpflichtung hat
der Gesetzgeber die Attraktivität des
Beamtenverhältnisses für
überdurchschnittlich qualifizierte
Kräfte, das Ansehen des Amtes in den
Augen der Gesellschaft, die vom
Amtsinhaber geforderte Ausbildung und
seine Beanspruchung zu berücksichtigen.
Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber
sowohl bei strukturellen
Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als
auch bei der kontinuierlichen
Fortschreibung der Besoldungshöhe über
die Jahre hinweg im Wege einer
Gesamtschau der hierbei relevanten
Kriterien und anhand einer
Gegenüberstellung mit jeweils in
Betracht kommenden Vergleichsgruppen
Rechnung tragen.
Taugliche Vergleichsgruppen sind primär
innerhalb des Besoldungssystems zu
finden. Durch die Anknüpfung der
Alimentation an innerdienstliche,
unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie
den Dienstrang soll sichergestellt
werden, dass die Bezüge entsprechend der
unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter
abgestuft sind. Vergleiche sind dabei
nicht nur innerhalb einer
Besoldungsordnung, sondern auch zwischen
den verschiedenen Besoldungsordnungen
möglich und geboten.
Des Weiteren bestimmt sich die
Amtsangemessenheit der Alimentation
durch ihr Verhältnis zu den Einkommen,
die für vergleichbare und auf der
Grundlage vergleichbarer Ausbildung
erbrachte Tätigkeiten außerhalb des
öffentlichen Dienstes erzielt werden.
Angesichts der zwischen Staatsdienst und
Privatwirtschaft bestehenden
Systemunterschiede müssen die
Konditionen allerdings (nur) insgesamt
vergleichbar sein.
b) Bei der Konkretisierung der aus Art.
33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur
amtsangemessenen Alimentierung besitzt
der Gesetzgeber einen weiten
Entscheidungsspielraum. Insofern stellt
die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene
Garantie eines „amtsangemessenen“
Unterhalts lediglich eine den
Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht
nehmende verfassungsrechtliche
Gestaltungsdirektive dar. Dem weiten
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
entspricht eine zurückhaltende, auf den
Maßstab evidenter Sachwidrigkeit
beschränkte Kontrolle der
einfachgesetzlichen Regelung durch das
Bundesverfassungsgericht. Damit die
Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5
GG gleichwohl eingehalten wird, bedarf
es prozeduraler Sicherungen in Form von
Begründungs-, Überprüfungs- und
Beobachtungspflichten, die sowohl
bei der kontinuierlichen Fortschreibung
der Besoldungshöhe in Gestalt von
regelmäßigen Besoldungsanpassungen als
auch bei strukturellen Neuausrichtungen
in Gestalt von Systemwechseln gelten.
Bei Systemwechseln, die die Bewertung
eines Amtes und die damit einhergehende
besoldungsrechtliche Einstufung
betreffen, muss der Gesetzgeber dafür
Sorge tragen, dass die
besoldungsrechtliche Neubewertung eines
Amtes immer noch den (unveränderten)
Anforderungen des Amtes gerecht wird.
Führt die gesetzgeberische Neubewertung
zu einer deutlichen Verringerung der
Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher
Gründe.
c) Der weite Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers deckt auch die Einführung
neuer und die Modifizierung bestehender
Leistungselemente in der Besoldung ab.
Grundsätzlich kann anstelle eines
grundgehaltsorientierten, nach
Dienstaltersstufen gegliederten
Besoldungssystems ein zweigliederiges
Vergütungssystem bestehend aus festen
Grundgehältern und variablen
Leistungsbezügen vorgesehen werden.
Wenn der Gesetzgeber aber von der einen
auf eine andere Gestaltungsvariante
übergeht, dann muss er neben den vom
Alimentationsprinzip gestellten
Anforderungen auch den sonstigen
verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge
tun. Leistungsbezüge müssen, um
kompensatorische Wirkung für ein durch
niedrige Grundgehaltssätze entstandenes
Alimentationsdefizit entfalten zu
können, für jeden Amtsträger zugänglich
und hinreichend verstetigt sein.
Dies ist etwa – bezogen auf den
Personenkreis der Professoren – der
Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe
der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber
hinreichend bestimmt ausgestaltet sind
und wenn der einzelne Professor –
vorbehaltlich unausweichlicher
Beurteilungsspielräume zur Wahrung
der Wissenschaftsfreiheit – unter
klar definierten, vorhersehbaren und
erfüllbaren Voraussetzungen einen
einklagbaren Rechtsanspruch auf die
Gewährung von Leistungsbezügen hat.
2. Die W 2-Besoldung der Professoren in
Hessen entspricht in ihrer
Gesamtkonzeption nicht den
Anforderungen, die das
Alimentationsprinzip an eine
amtsangemessene Alimentierung des
betroffenen Personenkreises stellt.
Die gewährte Besoldung ist evident
unzureichend. Das durch die
Grundgehaltssätze entstandene
Alimentationsdefizit wird durch die
Leistungsbezüge in ihrer bisherigen
Ausgestaltung nicht kompensiert.
a) Die festen Grundgehaltssätze der
Besoldungsordnung W genügen in der
Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem
Professor nach seinem Dienstrang, nach
der mit seinem Amt verbundenen
Verantwortung und nach der Bedeutung des
Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit
einen angemessenen Lebensunterhalt zu
ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei
der Festlegung der Grundgehaltssätze die
Sicherung der Attraktivität des
Professorenamtes für entsprechend
qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses
Amtes in den Augen der Gesellschaft, die
vom Professor geforderte Ausbildung,
seine Verantwortung und seine
Beanspruchung nicht hinreichend
berücksichtigt. Dies ergibt sich in
erster Linie aus dem Vergleich der
Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W
2 mit den Grundgehaltssätzen der
Besoldungsordnung A und wird durch den
Vergleich mit den Einkommen außerhalb
des öffentlichen Dienstes bestätigt.
Im Vergleich mit der Besoldungsordnung A
erreicht das Grundgehalt eines W
2-Professors nicht die Besoldung eines
jungen Regierungsdirektors bzw.
Studiendirektors (Besoldungsgruppe A
15). Es liegt unter dem Besoldungsniveau
des Eingangsamtes des höheren Dienstes
in der Endstufe (Besoldungsgruppe A 13).
Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete
evidente Missverhältnis hat der nun für
die Besoldung und Versorgung seiner
Beamten zuständige hessische
Landesgesetzgeber bei der Einführung der
hessischen Landesbesoldungsordnungen
bzw. bei den allgemeinen
Besoldungsanpassungen fortgeschrieben.
Die Grundgehaltssätze der
Besoldungsgruppe W 2 werden den hohen
Anforderungen an den akademischen
Werdegang und die Qualifikation der
Inhaber dieser Ämter ebenso wenig
gerecht wie den vielfältigen und
anspruchsvollen Aufgaben in Forschung
und Lehre sowie administrativer Art,
die mit dem Professorenamt verbunden
sind.
Zudem ergibt der Vergleich der W
2-Besoldung mit dem Verdienst verwandter
Beschäftigtengruppen in der
Privatwirtschaft, dass die W
2-Professoren in der betreffenden
Verdienstskala weit unten angesiedelt
sind.
b) Die evidente Unangemessenheit der
Grundgehaltssätze wird nicht durch die
vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten
Leistungsbezüge aufgehoben, weil diese
offensichtlich weder für jeden
Amtsträger zugänglich noch hinreichend
verstetigt sind. Nach der
einfachrechtlichen Ausformung und der
Intention des Gesetzgebers besteht kein
Anspruch auf die Gewährung von
Leistungsbezügen, sondern nur ein
Anspruch darauf, dass über die Gewährung
ermessensfehlerfrei entschieden wird.
Bei der höhenmäßigen Bemessung der
Leistungsbezüge handelt es sich um eine
von nur wenigen normativen Vorgaben
eingehegte Ermessensentscheidung. Da
nach der gesetzlichen Ausgestaltung ein
sog. Vergaberahmen, also ein
Gesamtbetrag für die jährliche Gewährung
von Leistungsbezügen, festzulegen ist,
muss bei der Vergabe einzelner
Leistungsbezüge berücksichtigt werden,
in welchem Maße der Vergaberahmen durch
frühere Vergaben bereits ausgeschöpft
ist.
Für die „zu spät gekommenen“ Professoren
kommen dann allenfalls niedrig bemessene
Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass
dies von der individuellen Leistung des
Professors abhängig oder von ihm in
irgendeiner Weise beeinflussbar wäre.
Auch die sonstigen Modalitäten der
Vergabe der Leistungsbezüge belegen,
dass sie in ihrer derzeitigen
Ausgestaltung lediglich additiven und
keinen alimentativen Charakter
aufweisen. Sie können nicht nur
unbefristet, sondern auch befristet oder
als Einmalzahlung gewährt werden und
werden daher auch für die
Ruhestandsversorgung oft nur in
geringerem Maße wirksam.
3. Zur Beseitigung des als
verfassungswidrig erkannten
Alimentationsdefizits stehen dem
Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen.
Er kann ein amtsangemessenes
Alimentationsniveau über die Höhe der
Grundgehaltssätze sicherstellen oder
etwa die Leistungsbezüge so
ausgestalten, dass sie alimentativen
Mindestanforderungen genügen.
Angesichts dieser
Gestaltungsmöglichkeiten trifft den
Gesetzgeber die Pflicht, nach dem er
sich in Umsetzung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein
bestimmtes Neuregelungsmodell
entschieden hat, dessen
Funktionsfähigkeit und
Systemgerechtigkeit zu beobachten und
gegebenenfalls erforderliche
Nachbesserungen vorzunehmen.
Erweist sich das für die Zukunft
gewählte Modell als nicht tragfähig oder
kommt es aus sonstigen Gründen zu einer
nicht unerheblichen Abweichung der
tatsächlichen von der prognostizierten
Entwicklung, so ist der Gesetzgeber
verpflichtet, Korrekturen an der
Ausgestaltung des Besoldungssystems bzw.
der Bezügehöhe vorzunehmen.
Sondervotum des Richters Gerhardt:
1. Die Besoldung der Hochschullehrer
folgt seit jeher Grundsätzen, die von
denjenigen für die Besoldung der anderen
Beamten abweichen. Zu den
charakteristischen Besonderheiten des
Rechts der Hochschullehrerbesoldung
gehört unter anderem seit je, dass es
neben den dem Hochschullehrer in jedem
Fall zustehenden Bezügen fakultative
Bezüge unterschiedlicher Art und
Ausgestaltung gibt, darunter in
erheblichem Umfang tätigkeits- und
leistungsbezogene, teilweise
vertraglicher Vereinbarung zugängliche
Elemente.
Auch im Hinblick auf die Höhe der
Professorenbesoldung lassen sich im
traditionsbildenden Zeitraum keine
Strukturprinzipien ausmachen, die als
hergebrachte Grundsätze des
Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5
GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers
im Hinblick auf die Professorenbesoldung
beschränken könnten. Insbesondere gibt
es keine verfassungsfeste Tradition
eines bestimmten Verhältnisses zur
Alimentation der anderen Beamten.
2. Die Senatsmehrheit überdehnt daher
die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5
GG auferlegten Schranken, indem sie auf
den für die allgemeine Beamtenschaft
geltenden Alimentationsgrundsatz
zurückgreift und auf der Grundlage eines
direkten Vergleichs von Teilelementen
der Besoldungsordnungen A und W eine
Unteralimentierung einer Gruppe von
Professoren feststellt. Damit bleibt die
in der Tradition der
Professorenbesoldung stehende
Grundentscheidung des Gesetzgebers
unrespektiert, nämlich eine den Chancen
und Risiken in Werdegang und beruflicher
Entwicklung der Hochschullehrer sowie
den spezifischen Aufgaben von
Wissenschaft und Forschung gerecht
werdende Besoldung zu schaffen, die ein
unstreitig moderates, aber auskömmliches
Grundgehalt mit der Chance auf
Tätigkeits- und Leistungszulagen
integral verbindet.
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